Hätte Mr. Franklin den Fall gekannt, der dem Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2023 (Az. 8 K 816/20) zugrunde liegt, hätte er möglicherweise die „Steuern“ in seinem Zitat vor den „Tod“ gestellt.
Das FG hat im vorgenannten Fall entschieden, dass eine steuerliche Betriebsprüfung auch nach dem Ableben des Betriebsinhabers zulässig ist. Die Kläger, zwei Söhne, die Miterben ihres verstorbenen Vaters wurden, sahen sich mit einer Betriebsprüfung für das Bauunternehmen ihres Vaters konfrontiert, welches sie nach dessen Tod nicht weiterführten. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Prüfung für mehrere zurückliegende Jahre an, was von den Söhnen mit dem Argument angefochten wurde, dass eine Betriebsprüfung nur bei einem lebenden Inhaber und existierendem Betrieb zulässig sei. Dieser Gedankengang lässt sich auch durchaus nachvollziehen, da offene Fragen in dieser Konstellation auch wesentlich einfacher geklärt werden könnten.
Das Gericht wies die Klage der beiden Söhne jedoch ab und begründete dies damit, dass die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen. Diese Regelung sei notwendig, um die Richtigkeit der Buchführung und somit die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Betrieb zum Zeitpunkt der Prüfung noch existiere. Dies gelte auch in der vorgenannten Konstellation, da im Erbfall sämtliche Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen.
Das Gericht betonte, dass die Außenprüfung von den Erben geduldet werden müsse, selbst wenn sie den Betrieb nie selbst geführt haben. Etwaige Schwierigkeiten, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit der Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Solche Umstände könnten später im Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der weitere Verfahrensweg (Bundesfinanzhof, anhängig unter Az. X B 73/23) gestaltet. Bis dahin bleibt dieses Urteil ein interessanter Einblick in die steuerlichen Wechselfälle nach dem Tod eines Betriebsinhabers.
‼ Als Praxishinweis lässt sich mitnehmen, dass eine lückenlose Dokumentation aller Geschäftsvorfälle, eine geordnete und gut strukturierte Ablage und ggf. eine Informationsweitergabe an die nachfolgende Generation (auch bei nicht vorhandenem Fortführungswillen) sinnvoll ist. Die Erben würde es sicher freuen, denn das Finanzamt zeigt sich im Rahmen solcher Schicksalsschläge gnadenlos (andernfalls würde das Zitat aber auch schnell an Bedeutung verlieren; das möchte ja auch niemand verantworten 😉 ).