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LG München I – Kaufpreisrückerstattung bei Lieferung nicht zertifizierter FFP2-Masken

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Kaufpreisrückerstattung bei Lieferung nicht zertifizierter FFP2-Masken

LG München I, Urteil vom 14.09.2021

Bei Ausbruch der COVID-Pandemie herrschte auf dem europäischen Markt enormer Mangel an zertifizierten Schutzmasken. Nicht wenige Unternehmen nutzten bestehende Kontakte zu insbesondere chinesischen Herstellern, um FFP2-Masken auf dem europäischen Markt in Verkehr zu bringen. Aktuell sind zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig, da die angebotenen Masken oftmals nicht über die erforderliche Zertifizierung verfügten.

BERGEMANN SCHÖNHERR & PARTNER erstritt vor dem Landgericht München I eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen, welche den Verkäufer von nicht zertifizierten Atemschutzmasken zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilte.

In diesem Fall wurden 100.000 Atemschutzmasken mit der Bezeichnung „FFP2-KN 95C Masken mit dem Test-Standard EN149:2001+A1:2009/Regulation (EU) 2016/425 und der Certificate number PR2020 032011 PPE“ bestellt, welche im medizinischen Bereich als persönliche Schutzausrüstung (PSA) eingesetzt werden sollten.

Tatsächlich lieferte der Verkäufer jedoch Masken eines anderen Produzenten mit einer gänzlich anderen certificate number, welche zudem nicht von einer für persönliche Schutzausrüstungen notifizierten Stelle ausgestellt worden war. Das ausgestellte Zertifikat stellt deshalb keine offizielle EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der PSA-Verordnung (EU 2016/425) dar, was eine Verkehrsfähigkeit der Masken ausschließt.

Das Landgericht München I bestätigte die Rechtsauffassung von BERGEMANN SCHÖNHERR & PARTNERwonach hier eine mangelhafte Sache vorliegt, welche den Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Zum einen wurden gänzlich andere Masken geliefert, da die gelieferten Masken nicht der von den Kaufvertragsparteien vereinbarten, produzenten- und produktbezogenen certificate number (PR2020 032011 PPE) entsprachen. Dies stellt begrifflich ein aliud dar und wird einem Mangel gleichgestellt, § 434 Absatz 3 Alt. 1 BGB. Zum anderen waren die gelieferten Masken nicht für den deutschen Markt zugelassen, da für sie weder das „klassische“ Baumuster-Prüfverfahren nach der PSA-Verordnung (EU 2016/425), noch das zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführte beschleunigte Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 9 MedBVSV eingehalten worden war. Hier wurde vom Verkäufer ein Zertifikat vorgelegt, welches von einer für die Zulassung von Atemschutzmasken nicht notifizierten Stelle erteilt worden ist.

Der Käufer war deswegen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weswegen ihm der gezahlte Kaufpreis zurückzuerstatten ist.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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