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Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zur Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Unternehmen mit Dauerfristverlängerung für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen müssen gem. Paragraph 47 UStDV eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt in aller Regel 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des Vorjahres.

Die bayerische Finanzverwaltung erstattet nun den von Corona betroffenen Firmen diese Vorauszahlungen zurück. Dies hat Finanzminister Albert Füracker mitgeteilt. Damit folgt Bayern den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen, welche bereits entsprechende Verfügungen erlassen haben.

 

Den Wortlaut der kompletten Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern finden Sie hier.