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Gleich lautende Ländererlasse zu Gewerbesteuer und Corona

Von Corona „nicht unerheblich betroffene“ Unternehmen können „unter Darlegung ihrer Verhältnisse“ Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zecke der Vorauszahlungen beim Finanzamt stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Setzt das Finanzamt den Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herab, ist die betreffende Gemeinde daran gebunden.

 

Stundungs- und Erlassanträge sind jedoch direkt an die zuständige Gemeinde zu richten.

 

Den kompletten Wortlaut des Erlasses vom 19.03.2020 finden Sie hier.