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Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 19.03.2020 auf seiner Website die Steuererleichterungen präzisiert. Die Erleichterungen bestehen in
Die vereinfachten Stundungsregeln bestehen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer werden hingegen nicht gestundet. Allerdings wird beim Link auf das Antragsformular zu den Steuererleichterungen auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Steuerabzugsbeträge beim Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub zu erwirken. Bei Erlaß der Säumniszuschläge käme dies faktisch einer zinslosen Stundung gleich.
Die vollständige Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern finden Sie hier.